4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegnerin sowie an die Verfahrensbeteiligten. Zug, 7. April 2022 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am Urteil F 2021 49