weiter VGer ZG V 2020 3 E. 7.2; vgl. ausserdem analog zur Rechtsprechung bezüglich des Verfahrens vor Bundesgericht etwa BGer 2C_698/2020 vom 3. November 2020 E. 7.3 mit Hinweisen). Urteil F 2021 49 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.