4. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Vorliegend besteht auch kein Anlass zur Zusprache von Parteientschädigungen. Die unterliegende Kindsmutter hat hierauf keinen Anspruch (§ 28 Abs. 2 VRG), ebenso wenig wie die KESB (§ 28 Abs. 2a VRG). Schliesslich sind dem unvertretenen Kindsvater keine Aufwendungen entstanden, die über das für die Besorgung der persönlichen Angelegenheiten üblicherweise zumutbare Mass hinausgehen, so dass auch er keinen Anspruch hat auf eine Parteientschädigung (e contrario: § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12; weiter VGer ZG V 2020 3 E. 7.2;