Urteil F 2021 49 5 zwei bis drei Tagen am Stück erfolgten Betreuung des Sohnes durch den Kindsvater (act. 1). Der Kindsvater seinerseits steht sowohl einer flexiblen Vereinbarung der konkreten Feriendaten als auch einer Beschränkung der Sommerferien auf zwei Wochen für das Jahr 2022 offen gegenüber. Indes meldet er hinsichtlich der konkreten Umsetzung einer flexiblen Ferienplanung Bedenken an und schliesst deshalb letztlich auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 3).