2. Strittig ist vorliegend ein Punkt der Regelung des persönlichen Verkehrs durch die KESB (Art. 275 Abs. 1 ZGB), nämlich die konkrete Festlegung der Ferienwochen mit dem Kindsvater. Nicht bestritten sind insbesondere der Grundsatz eines Ferienrechts des Kindsvaters sowie dessen gesamthafter Umfang von sechs Wochen.