Angefochten ist ein Entscheid der KESB Zug, deren Zuständigkeit nach dem soeben Ausgeführten während des hängigen Verfahrens erhalten bleibt. Das Verwaltungsgericht ist deshalb ungeachtet des zwischenzeitlich erfolgten Wohnsitzwechsels von Kind und Kindsmutter nach F.________, Kanton G.________ (act. 6; KESB-act. 1.17 S. 2), zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist zudem rechtzeitig eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.