1.2 Nach Art. 315 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für die Errichtung und Führung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. Wechselt der Elternteil, für dessen Kind eine Massnahme besteht, seinen Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Im Falle eines Wohnsitzwechsels pendente lite (während laufenden Verfahrens) bleibt die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zuständige Behörde weiter befasst (BGer 5A_483/2017 vom 6. November 2017 E. 2.3; Breitschmid, Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 315-315b N. 17).