D. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Möglichkeit der Eltern, einvernehmlich eine vom Urteil F 2021 49 3 angefochtenen Entscheid abweichende Ferienregelung zu treffen. Die von ihr verfügte Besuchs- und Ferienregelung gelte, wenn diese sich nicht einigen könnten (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: