In der Folge wurde weiter der persönliche Verkehr zwischen B.________ und seinem Vater mit KESB-Entscheiden Nr. 2020/0121 vom 11. Februar 2020 und Nr. 2021/0383 vom 9. März 2021 für die Jahre 2020 und 2021 geregelt (KESB-act. 2/2 f.). Mit Entscheid Nr. 2021/1618 vom 9. November 2021 erfolgte die Regelung für das Jahr 2022. Nebst der Anpassung des bis anhin ausgeübten Besuchsrechts wurde C.________ neu berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn in sechs konkret bezeichneten Wochen während der Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beiständin wurden die Aufgaben übertragen, zwischen den Kindseltern im Besuchsrechtskonflikt zu vermitteln und zu beraten und für sie eine