A. B.________, geb. 2017, ist das gemeinsame Kind der unverheirateten Eltern A.________ und C.________. Er steht unter deren gemeinsamer elterlicher Sorge (KESBact. 1.30). Mit Entscheid Nr. 2018/1492 vom 11. Dezember 2018 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug unter anderem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (Besuchsrecht) für B.________ (KESB-act. 2/6). Der Beistandsperson wurde insbesondere die Aufgabe übertragen, zwischen den Eltern im Besuchsrechtskonflikt zu vermitteln und diese zu beraten. In der Folge wurde weiter der persönliche Verkehr zwischen B._____