{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-49_2022-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_49_5725904a692227324825c1f1a293ecde6aeb3d61a8f9ac34022fc6302d4d735051a8bf691429b230cb60a2542829d36757097a0710e6cbae7d43564fcab26fb9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6aeb3d61a8f9ac34022fc6302d4d735051a8bf691429b230cb60a2542829d36757097a0710e6cbae7d43564fcab26fb9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_49", "Checksum": "e8098d675fb3c8e1eb6988eae737703e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.04.2022 F 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:29", "Checksum": "baca39e919aa9892d01fe793b0d37126", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.04.2022 F 2021 49\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht\n\nzuständigen KESB (Art. 275 Abs. 1 ZGB) weitergehende Anordnungen über den\npersönlichen Verkehr trifft, was nicht angeht. Sofern er auch unabhängig des vorliegenden\nVerfahrens eine diesbezügliche Regelung wünscht und sich eine Einigung mit der\nKindsmutter auch unter Mitwirkung der Beiständin nicht erreichen lässt, wird er einen\nentsprechenden Antrag der zuständigen KESB zu unterbreiten haben.\n\n3. Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Aufhebung oder Abänderung des\nKESB-Entscheids Nr. 2021/1618 vom 9. November 2021 im angefochtenen Punkt der\nFerienregelung. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.\n\n4. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben.\nVorliegend besteht auch kein Anlass zur Zusprache von Parteientschädigungen. Die\nunterliegende Kindsmutter hat hierauf keinen Anspruch (§ 28 Abs. 2 VRG), ebenso wenig\nwie die KESB (§ 28 Abs. 2a VRG). Schliesslich sind dem unvertretenen Kindsvater keine\nAufwendungen entstanden, die über das für die Besorgung der persönlichen\nAngelegenheiten üblicherweise zumutbare Mass hinausgehen, so dass auch er keinen\nAnspruch hat auf eine Parteientschädigung (e contrario: § 7 Abs. 3 der Verordnung über\ndie Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12; weiter VGer ZG V\n2020 3 E. 7.2; vgl. ausserdem analog zur Rechtsprechung bezüglich des Verfahrens vor\nBundesgericht etwa BGer 2C_698/2020 vom 3. November 2020 E. 7.3 mit Hinweisen).\n\nUrteil F 2021 49\n7\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegnerin sowie an die\nVerfahrensbeteiligten.\n\nZug, 7. April 2022\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2021 49\n"}