{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-49_2022-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_49_5725904a692227324825c1f1a293ecde6aeb3d61a8f9ac34022fc6302d4d735051a8bf691429b230cb60a2542829d36757097a0710e6cbae7d43564fcab26fb9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6aeb3d61a8f9ac34022fc6302d4d735051a8bf691429b230cb60a2542829d36757097a0710e6cbae7d43564fcab26fb9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_49", "Checksum": "e8098d675fb3c8e1eb6988eae737703e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.04.2022 F 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:29", "Checksum": "baca39e919aa9892d01fe793b0d37126", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.04.2022 F 2021 49\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht\n\nAngefochten ist ein Entscheid der KESB Zug, deren Zuständigkeit nach dem soeben\nAusgeführten während des hängigen Verfahrens erhalten bleibt. Das Verwaltungsgericht\nist deshalb ungeachtet des zwischenzeitlich erfolgten Wohnsitzwechsels von Kind und\nKindsmutter nach F.________, Kanton G.________ (act. 6; KESB-act. 1.17 S. 2), zur\nBeurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die\nBeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und demnach zur\nBeschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist zudem rechtzeitig eingereicht\nworden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie vom\nVerwaltungsgericht zu prüfen ist.\n\n2. Strittig ist vorliegend ein Punkt der Regelung des persönlichen Verkehrs durch die\nKESB (Art. 275 Abs. 1 ZGB), nämlich die konkrete Festlegung der Ferienwochen mit dem\nKindsvater. Nicht bestritten sind insbesondere der Grundsatz eines Ferienrechts des\nKindsvaters sowie dessen gesamthafter Umfang von sechs Wochen.\n\n2.1 Die von der KESB am 9. November 2021 verfügte Ferienregelung erfolgte nach\nAnhörung von und Übereinkunft zwischen den Eltern am 21. Oktober 2021 bei der KESB,\nwonach der Kindsvater seinen Sohn während je einer Woche in Sport-, Frühlings- und\nHerbstferien zu sich nehmen dürfe sowie während drei Wochen in den Sommerferien\n(Protokoll vom 22. und 25. Oktober 2021 über die Anhörung vom 21. Oktober 2021,\nKESB-act. 1.17).\n\n2.2\n2.2.1 Steht das Kind – wie hier – unter gemeinsamer elterlichen Sorge und hat nur ein\nElternteil – hier die Kindsmutter – die Obhut inne, müssen sich die Eltern über die\nAusübung des persönlichen Verkehrs grundsätzlich einigen. Bei einem Streit der Eltern ist\ndie Kindesschutzbehörde für die Festsetzung zuständig (vgl. etwa Schwenzer/Cottier,\nBasler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 275 N. 2 f.). Daraus erhellt, dass es\nden Eltern grundsätzlich jederzeit freisteht, einvernehmlich von der behördlichen\nAnordnung abweichende Modalitäten der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu\nvereinbaren, etwa hinsichtlich der Verteilung und konkreten Daten der Ferien des\nKindsvaters mit seinem Sohn.\n\n2.2.2 Die Kindsmutter verlangt eine Anpassung der von der KESB am 9. November\n2021 verfügten Ferienregelung. Dies begründet sie mit einem Wunsch nach mehr\nFlexibilität der Eltern in der Ausgestaltung der konkreten Feriendaten sowie – die\nBeschränkung der Ferienlänge betreffend – mit der bisher lediglich für einen Zeitraum von\n\nUrteil F 2021 49\n5\n\nzwei bis drei Tagen am Stück erfolgten Betreuung des Sohnes durch den Kindsvater (act.\n1). Der Kindsvater seinerseits steht sowohl einer flexiblen Vereinbarung der konkreten\nFeriendaten als auch einer Beschränkung der Sommerferien auf zwei Wochen für das\nJahr 2022 offen gegenüber. Indes meldet er hinsichtlich der konkreten Umsetzung einer\nflexiblen Ferienplanung Bedenken an und schliesst deshalb letztlich auf Abweisung der\nBeschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 3).\n\n2.2.3 Zunächst ist angesichts der grundsätzlich geäusserten Gesprächsbereitschaft\nbeider gemeinsam sorgeberechtigter Eltern zu wiederholen (vgl. bereits E. 2.2.1 hiervor),\ndass der angefochtene Entscheid vom 9. November 2021 diese nicht hindert, die Ferien\nabweichend davon einvernehmlich zu regeln. Mit der KESB (act. 4) handelt es sich nur,\naber immerhin, um eine behördliche Regelung, die Geltung entfaltet im Falle fehlender\nEinigung. Eine solche ist nach dem Gesagten (oben E. 2.2.1) zu treffen, wenn sich die\nEltern über den persönlichen Verkehr nicht einigen können. Dies ist hier offensichtlich der\nFall, konnten sich die Eltern doch aktenkundig erst in der Anhörung vom 21. Oktober 2021\nunter Mitwirkung der unterstützenden Dienste der KESB (KESUD) auf eine mögliche\nFerienregelung verständigen und wird die am 9. November 2021 durch die KESB verfügte\nRegelung nun dennoch durch die Kindsmutter in Frage gestellt. Dass sich die Eltern bis\nanhin auf eine Ferienregelung einvernehmlich hätten einigen können, machen diese denn\nauch nicht geltend. Eine – zwecks Vermeidung weiterer Konflikte möglichst konkrete –\nFestsetzung des Ferienrechts des Kindsvaters durch die KESB war mithin zweifelsohne\nangezeigt. Inwiefern diese konkrete Ferienregelung für das Jahr 2022 sodann Recht\nverletzen sollte, insbesondere mit dem vorrangigen Kindeswohl unvereinbar oder\nunangemessen wäre, legt die Beschwerdeführerin weder dar noch ist es ersichtlich.\nInsbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die getroffene Regelung sie selbst oder\nden Kindsvater daran hindern sollte, die Ferien mit ihrem Sohn auch «mit anderen Kindern\nund deren Eltern» zu verbringen, dürfte doch gerade die frühzeitige Festlegung der\nFeriendaten es dem Kindsvater erst erlauben, Ferienpläne zu schmieden. Ebenso fehl\ngeht der Einwand, der Kindsvater habe seinen Sohn bisher lediglich zwei bis drei Tage am\nStück betreut, weshalb eine Ferienperiode von drei Wochen am Stück im Sommer zu lang\nsei, ist doch gerade vorgesehen, dass der Sohn zunächst je eine Woche Sport- und\nFrühlingsferien mit seinem Vater verbringen kann vor den dreiwöchigen Sommerferien\n(vorne E. 2.1).\n\n2.3 Soweit der Kindsvater in seiner Stellungnahme zur Beschwerde verlangt, «explizit\nFerien im Ausland in diese Regelung einzubeziehen um Konflikte über dieses Thema zu\nvermeiden», verlangt er vom Gericht, dass dieses anstelle der hierfür eigentlich\n\nUrteil F 2021 49\n6\n\n"}