{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-49_2022-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_49_5725904a692227324825c1f1a293ecde6aeb3d61a8f9ac34022fc6302d4d735051a8bf691429b230cb60a2542829d36757097a0710e6cbae7d43564fcab26fb9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6aeb3d61a8f9ac34022fc6302d4d735051a8bf691429b230cb60a2542829d36757097a0710e6cbae7d43564fcab26fb9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_49", "Checksum": "e8098d675fb3c8e1eb6988eae737703e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.04.2022 F 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:29", "Checksum": "baca39e919aa9892d01fe793b0d37126", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.04.2022 F 2021 49\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Adrian Willimann und lic. iur. Jacqueline Iten-Staub\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 7. April 2022 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\n1. C.________\n2. D.________\n\nbetreffend\n\nKindesschutzrecht\n(Persönlicher Verkehr)\n\nF 2021 49\n2\n\nA. B.________, geb. 2017, ist das gemeinsame Kind der unverheirateten Eltern\nA.________ und C.________. Er steht unter deren gemeinsamer elterlicher Sorge (KESBact. 1.30). Mit Entscheid Nr. 2018/1492 vom 11. Dezember 2018 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug unter anderem eine Beistandschaft gemäss\nArt. 308 Abs. 2 ZGB (Besuchsrecht) für B.________ (KESB-act. 2/6). Der\nBeistandsperson wurde insbesondere die Aufgabe übertragen, zwischen den Eltern im\nBesuchsrechtskonflikt zu vermitteln und diese zu beraten. In der Folge wurde weiter der\npersönliche Verkehr zwischen B.________ und seinem Vater mit KESB-Entscheiden\nNr. 2020/0121 vom 11. Februar 2020 und Nr. 2021/0383 vom 9. März 2021 für die Jahre\n2020 und 2021 geregelt (KESB-act. 2/2 f.). Mit Entscheid Nr. 2021/1618 vom 9. November\n2021 erfolgte die Regelung für das Jahr 2022. Nebst der Anpassung des bis anhin\nausgeübten Besuchsrechts wurde C.________ neu berechtigt und verpflichtet, seinen\nSohn in sechs konkret bezeichneten Wochen während der Schulferien zu sich oder mit\nsich in die Ferien zu nehmen. Der Beiständin wurden die Aufgaben übertragen, zwischen\nden Kindseltern im Besuchsrechtskonflikt zu vermitteln und zu beraten und für sie eine\nAnsprechperson für Fragen zur Besuchsregelung zu sein (BF-act. 1).\n\nB. Hiergegen erhob A.________ am 22. November 2021 (Poststempel)\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgendem Antrag: «Die Ferien für das Jahr 2022 sind\nnicht fix zuzuteilen, sondern sollen nach Absprache zwischen den Eltern festgelegt werden\nkönnen. Zudem soll die maximale Länge einer Ferienperiode für den Kindesvater auf\n2 Wochen beschränkt werden» (act. 1).\n\nC. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 (Poststempel) äussert sich\nC.________ einer flexiblen Ferienregelung nach Absprache der Eltern gegenüber\naufgeschlossen, meldet indes hinsichtlich der konkreten Umsetzung Vorbehalte an.\nEbenso signalisiert er Bereitschaft zur bilateralen Anpassung der Dauer der\nSommerferien. Weiter ersucht er das Gericht «explizit Ferien im Ausland in diese\nRegelung einzubeziehen». Im Ergebnis schliesst er indes unter Verweis auf die\nVermeidung von weiterer «Bürokratie» auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung\nder angefochtenen Verfügung (act. 3).\n\nD. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 die Abweisung\nder Beschwerde. Sie verweist auf die Möglichkeit der Eltern, einvernehmlich eine vom\n\nUrteil F 2021 49\n3\n\nangefochtenen Entscheid abweichende Ferienregelung zu treffen. Die von ihr verfügte\nBesuchs- und Ferienregelung gelte, wenn diese sich nicht einigen könnten (act. 4).\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 sowie Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1\nlit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für\nden Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde\nbeim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt\ndreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist\nim Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes\n(Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle\nKognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren\nvor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind\ngemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;\nSR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB\nist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts –\nauf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG;\nBGS 162.1) anwendbar.\n\n1.2 Nach Art. 315 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes\nfür die Errichtung und Führung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. Wechselt der\nElternteil, für dessen Kind eine Massnahme besteht, seinen Wohnsitz, so übernimmt die\nBehörde am neuen Wohnsitz die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen\nGründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Im Falle eines\nWohnsitzwechsels pendente lite (während laufenden Verfahrens) bleibt die im Zeitpunkt\nder Einleitung des Verfahrens zuständige Behörde weiter befasst (BGer 5A_483/2017 vom\n6. November 2017 E. 2.3; Breitschmid, Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018,\nArt. 315-315b N. 17).\n\n1.3 Das betroffene Kind hatte seinen gesetzlichen Wohnsitz sowohl im Zeitpunkt des\nangefochtenen Entscheids als auch der Beschwerde in E.________ mithin im Kanton Zug.\n\nUrteil F 2021 49\n4\n\n"}