3. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1000.– auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an C.________, an D.________ sowie an E.________. Zug, 28. April 2022