festgesetzt wird (§ 1 Abs. 1 der Kostenverordnung sowie Ziffer. III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten). Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG). Urteil F 2021 46 / F 2021 47 9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerdeverfahren F 2021 46 und F 2021 47 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.