Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2022 hat es den Betreibungsgläubigern Frist gesetzt um Einwendungen gegen die Ernennung eines Verwalters im Sinne von Art. 12 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) zu erheben (BA 2022 8, act. 18). Angesichts dessen läge es – selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre – so oder anders nicht mehr in der Hand der KESB, der Beiständin oder des Verwaltungsgerichts, die Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks F.________ zu "stoppen" (act. 1 Begehren Ziff. 4). Diesbezüglich wäre die Beschwerde selbst im Eintretensfalle als gegenstandslos abzuschreiben.