4. Anzufügen ist, dass nach bereits am 2. Juli 2021 erfolgter Pfändung der Liquidationsanteile an der einfachen Gesellschaft der Ehegatten CD.________ durch das Betreibungsamt I.________ zwischenzeitlich Verwertungsbegehren gestellt wurden. Das Obergericht des Kantons Zug hat mit Urteil vom 22. Februar 2022 (BA 2021 40, act. 17) die Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft angeordnet, was einen Verkauf der darin gehaltenen Liegenschaft bedingt. Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2022 hat es den Betreibungsgläubigern Frist gesetzt um Einwendungen gegen die Ernennung eines Verwalters im Sinne von Art.