Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht bei dieser Ausgangslage gerade angesichts des vorhandenen (aber nicht liquiden) Aktivums die Aufgabe der Beiständin nicht darin, die Verbeiständeten zum Schutz des Erbes ihrer Tochter bzw. deren kostenloser Wohngelegenheit finanziell "an der möglichst kurzen Leine" zu halten oder sich auf Geschäfte einzulassen, die den Liquiditätsengpass höchstens kurzfristig zu beheben vermöchten (so etwa: Verkauf einer Wohneinheit im Stockwerkeigentum, wobei aktenkundig innert absehbarer Zeit grössere Sanierungskosten zu tragen wären, vgl. etwa Bewertungsgutachten in F 2021 46 KESBact. 1.31, S. 6; ebenfalls Schreiben H.________, BF-act. 26).