Es ist grundsätzlich von keiner Seite bestritten, dass das Vermögen des Ehepaars CD.________ einen Aktivenüberschuss aufweist. Die Notwendigkeit des Verkaufs der strittigen Liegenschaft begründete die Beiständin jedoch seit jeher mit dem akuten Liquiditätsmangel, der aktenkundig bereits vor Errichtung der Beistandschaften für das Ehepaar CD.________ bestand, bestehen doch Schulden in Höhe von insgesamt ca. Fr. 100'000.– bei Familienangehörigen des Ehemannes, die zwischenzeitlich in Betreibung gesetzt wurden (vgl. etwa Betreibungsregisterauszug vom 3. August 2021, F 2021 46 KESB-act.