3.2.3 Zu keinem anderen Ergebnis führen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beiständin ihrer Eltern einen Verkauf der Liegenschaft ohne Not eingeleitet haben soll, obwohl das Besitzstandsinventar einen Aktivenüberschuss gezeigt habe (act. 1 Ziff. 24 f.). Auch damit macht sie nicht ein Interesse ihrer Eltern am Erhalt der Liegenschaft in deren Vermögen geltend. Im Gegenteil tritt hier erneut der bereits angesprochene Interessenkonflikt zutage: Es ist grundsätzlich von keiner Seite bestritten, dass das Vermögen des Ehepaars CD.________ einen Aktivenüberschuss aufweist.