Rechtsprechungsgemäss sind nahestehende Personen grundsätzlich beschwerdeberechtigt, soweit sie Interessen der verbeiständeten Person geltend machen. Soweit sie indes eigene, persönliche Interessen geltend machen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn diese rechtlich geschützt sind (vgl. etwa Daniel Rosch, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 419 N 6, mit Hinweisen). Gleich verhält es sich gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB im anschliessenden Beschwerdeverfahren (vgl. etwa BGer 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.1). Rechtsprechungsgemäss gilt als "nahestehend" im Sinne der genannten Bestimmungen nicht ohne Weiteres jede nahe verwandte Person.