3.1 Art. 419 ZGB sieht vor, dass gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, die betroffene Person sowie ihr nahestehende Personen und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen kann. Rechtsprechungsgemäss sind nahestehende Personen grundsätzlich beschwerdeberechtigt, soweit sie Interessen der verbeiständeten Person geltend machen.