SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwendbar. Das Ehepaar CD.________ hat Wohnsitz im Kanton Zug, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zuständig ist. Die gesetzliche Beschwerdefrist ist eingehalten.