gegen C.________ und D.________ sowie die Präsidialverfügung derselben Abteilung vom 28. März 2022 (BA 2022 8, act. 18) ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. In den Verfahren F 2021 46 und F 2021 47 stehen sich die gleichen Parteien gegenüber; den Verfahren liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Die beiden angefochtenen Entscheide werden weiter mit derselben Beschwerdeschrift angefochten. Mithin rechtfertigt es sich, die Verfahren antragsgemäss zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen.