C. Mit Verfügungen vom 3. November 2021 wurde der Beschwerde vorläufig und vorsorglich die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 2). Nach Stellungnahme der KESB (act. 3) wurden die Gesuche von A.________ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Verfügungen vom 19. November 2021 abgewiesen (act. 4). Die gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobenen Beschwerden (act. 5) wies das Verwaltungsgericht nach Vereinigung der entsprechenden Verfahren F 2021 53 und F 2021 54 mit Urteil vom 24. März 2022 ab.