A. Mit Schreiben vom 26. November 2020 wandte sich A.________ an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und beantragte gestützt auf Art. 419 ZGB im Wesentlichen, dass alle Handlungen der Beiständin ihrer Eltern (C.________ und D.________; im Folgenden auch "Ehepaar CD.________" genannt) im Zusammenhang mit dem Verkauf der elterlichen Liegenschaft F.________ sofort gestoppt würden. Dem gab die KESB mit den Entscheiden Nr. 2021/1437 (betr. C.________) und Nr. 2021/1459 (betr. D.________), beide datierend vom 29. September 2021, keine Folge (Verfahren F 2021 46 KESB-act. 1.143 und Verfahren F 2021 47 KESB-act.1.146; BFact. 2 f.).