{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-46_2022-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_46_5725904a692227324825c1f1a293ecde5332127f89b7aadcc848566bdccb9634ccacfc81f104785a96674ed8f81d8f406c03f0960b768f3c4f17159308c40a19?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5332127f89b7aadcc848566bdccb9634ccacfc81f104785a96674ed8f81d8f406c03f0960b768f3c4f17159308c40a19&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_46", "Checksum": "362bdd54f304a88b2c07322b743415d5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.04.2022 F 2021 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Art. 419, 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB - Legitimation nahestehender Personen zur Anrufung der KESB bzw. zur Beschwerde im Interesse der verbeiständeten Person.\\nNahestehend im Sinne der genannten Bestimmungen sind Personen, die in einem Näheverhältnis zur verbeiständeten Person stehen, das so beschaffen ist, dass es als wahrscheinlich erscheint, dass sie deren Interessen kennen und wahrnehmen. 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Daran gebricht es, wenn grundsätzliche Interessenkonflikte bestehen über Fragen, die unter die angefochtenen Massnahmen fallen. Eigene, persönliche Interessen können in jedem Fall - auch durch grundsätzlich nahestehende Personen - nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtlich geschützt sind (E. 3.1).\\nIn concreto: Interessenkonflikt zwischen Nachkomme und betagten Eltern bejaht; Näheverhältnis offen gelassen (E. 3.2).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Erwachsenenschutzrecht\n\n4. Anzufügen ist, dass nach bereits am 2. Juli 2021 erfolgter Pfändung der\nLiquidationsanteile an der einfachen Gesellschaft der Ehegatten CD.________ durch das\nBetreibungsamt I.________ zwischenzeitlich Verwertungsbegehren gestellt wurden. Das\nObergericht des Kantons Zug hat mit Urteil vom 22. Februar 2022 (BA 2021 40, act. 17)\ndie Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft angeordnet, was einen\nVerkauf der darin gehaltenen Liegenschaft bedingt. Mit Präsidialverfügung vom 28. März\n2022 hat es den Betreibungsgläubigern Frist gesetzt um Einwendungen gegen die\nErnennung eines Verwalters im Sinne von Art. 12 der Verordnung über die Pfändung und\nVerwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) zu erheben (BA\n2022 8, act. 18). Angesichts dessen läge es – selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten\nwäre – so oder anders nicht mehr in der Hand der KESB, der Beiständin oder des\nVerwaltungsgerichts, die Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des\nGrundstücks F.________ zu \"stoppen\" (act. 1 Begehren Ziff. 4). Diesbezüglich wäre die\nBeschwerde selbst im Eintretensfalle als gegenstandslos abzuschreiben.\n\n5. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nach dem Gesagten mangels\nBeschwerdelegitimation nicht einzutreten.\n\n6. Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im\nKindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem\nVerwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das\nVerwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem\nVerwaltungsgericht; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und\nArbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach\ndem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der\nAngelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem\nVerwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).\n\nAuf die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten, was als\nvollständiges Unterliegen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist. Ihr Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege wurde mit Urteil vom 24. März 2022 abgewiesen (F 2021 53 /\nF 2021 54). Ihr ist daher – dem Verfahrensausgang entsprechend sowie mit Blick auf ihre\nzahlreichen Eingaben und den damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand des\nGerichts – eine Spruchgebühr aufzuerlegen, die ermessensweise auf Fr. 1'000.–\n\nUrteil F 2021 46 / F 2021 47\n8\n\nfestgesetzt wird (§ 1 Abs. 1 der Kostenverordnung sowie Ziffer. III der Richtlinien des\nVerwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten).\n\nAufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung\nzuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf\neine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil F 2021 46 / F 2021 47\n9\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerdeverfahren F 2021 46 und F 2021 47 werden vereinigt.\n\n2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n3. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1000.– auferlegt.\n\n4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an\nC.________, an D.________ sowie an E.________.\n\nZug, 28. April 2022\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2021 46 / F 2021 47\n"}