{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-46_2022-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_46_5725904a692227324825c1f1a293ecde5332127f89b7aadcc848566bdccb9634ccacfc81f104785a96674ed8f81d8f406c03f0960b768f3c4f17159308c40a19?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5332127f89b7aadcc848566bdccb9634ccacfc81f104785a96674ed8f81d8f406c03f0960b768f3c4f17159308c40a19&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_46", "Checksum": "362bdd54f304a88b2c07322b743415d5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.04.2022 F 2021 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Art. 419, 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB - Legitimation nahestehender Personen zur Anrufung der KESB bzw. zur Beschwerde im Interesse der verbeiständeten Person.\\nNahestehend im Sinne der genannten Bestimmungen sind Personen, die in einem Näheverhältnis zur verbeiständeten Person stehen, das so beschaffen ist, dass es als wahrscheinlich erscheint, dass sie deren Interessen kennen und wahrnehmen. Daran gebricht es, wenn grundsätzliche Interessenkonflikte bestehen über Fragen, die unter die angefochtenen Massnahmen fallen. Eigene, persönliche Interessen können in jedem Fall - auch durch grundsätzlich nahestehende Personen - nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtlich geschützt sind (E. 3.1).\\nIn concreto: Interessenkonflikt zwischen Nachkomme und betagten Eltern bejaht; Näheverhältnis offen gelassen (E. 3.2).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:33", "Checksum": "3ccad28cb9a911097d8e612857bae731", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.04.2022 F 2021 46\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Art. 419, 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB - Legitimation nahestehender Personen zur Anrufung der KESB bzw. zur Beschwerde im Interesse der verbeiständeten Person.\\nNahestehend im Sinne der genannten Bestimmungen sind Personen, die in einem Näheverhältnis zur verbeiständeten Person stehen, das so beschaffen ist, dass es als wahrscheinlich erscheint, dass sie deren Interessen kennen und wahrnehmen. Daran gebricht es, wenn grundsätzliche Interessenkonflikte bestehen über Fragen, die unter die angefochtenen Massnahmen fallen. Eigene, persönliche Interessen können in jedem Fall - auch durch grundsätzlich nahestehende Personen - nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtlich geschützt sind (E. 3.1).\\nIn concreto: Interessenkonflikt zwischen Nachkomme und betagten Eltern bejaht; Näheverhältnis offen gelassen (E. 3.2).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Erwachsenenschutzrecht\n\n3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht primär eigene Interessen daran geltend, dass das\nMehrfamilienhaus ihrer Eltern im Familienbesitz verbleiben soll. Insbesondere befürchtet\nsie, im Verkaufsfall die bis anhin von ihr gratis genutzte Wohnung verlassen sowie eine\nSchmälerung ihrer Erbschaft in Kauf nehmen zu müssen (act. 1 Ziff. 38 ff.). Hierbei\nhandelt es sich offensichtlich nicht um rechtlich geschützte Interessen, so dass darauf\nnicht weiter einzugehen ist. Soweit sie sodann geltend macht, ein Verkauf der Immobilie\nwiderspreche dem Interesse ihrer Eltern, legt sie weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern\ndies der Fall sein soll. Hinzuweisen ist diesbezüglich darauf, dass ihre Eltern gegen die\nvorliegend angefochtenen, sie betreffenden, Entscheide der KESB vom 29. September\n2021 offenbar keine Einwände angebracht haben. Die Beschwerdeführerin beschränkt\nsich denn auch im Wesentlichen auf die – nicht weiter substanziierte – Behauptung, es sei\nder Wunsch ihrer Eltern gewesen, dass die Liegenschaft an sie übergehe (act. 1 Ziff. 22).\nWeiter wirft sie der Beiständin etwa vor, sie hätte \"die Ausgaben des Ehepaars\nCD.________ tief\" halten müssen um dies zu ermöglichen, statt einen Verkauf der\nLiegenschaft anzustreben (act. 1 Ziff. 21). Daraus erhellt in aller wünschenswerten\nKlarheit, dass ein Interessenkonflikt zu ihren betagten Eltern besteht und die\n\nUrteil F 2021 46 / F 2021 47\n6\n\nBeschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen letztlich einzig ihre eigenen Interessen\ndurchzusetzen trachtet. Dies findet nach dem in E. 3.1 vorstehend Ausgeführten keinen\nRechtsschutz und verschafft insbesondere keine Aktivlegitimation im Sinne der Art. 419\noder 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB.\n\n3.2.3 Zu keinem anderen Ergebnis führen die Vorbringen der Beschwerdeführerin,\nwonach die Beiständin ihrer Eltern einen Verkauf der Liegenschaft ohne Not eingeleitet\nhaben soll, obwohl das Besitzstandsinventar einen Aktivenüberschuss gezeigt habe (act. 1\nZiff. 24 f.). Auch damit macht sie nicht ein Interesse ihrer Eltern am Erhalt der Liegenschaft\nin deren Vermögen geltend. Im Gegenteil tritt hier erneut der bereits angesprochene\nInteressenkonflikt zutage: Es ist grundsätzlich von keiner Seite bestritten, dass das\nVermögen des Ehepaars CD.________ einen Aktivenüberschuss aufweist. Die\nNotwendigkeit des Verkaufs der strittigen Liegenschaft begründete die Beiständin jedoch\nseit jeher mit dem akuten Liquiditätsmangel, der aktenkundig bereits vor Errichtung der\nBeistandschaften für das Ehepaar CD.________ bestand, bestehen doch Schulden in\nHöhe von insgesamt ca. Fr. 100'000.– bei Familienangehörigen des Ehemannes, die\nzwischenzeitlich in Betreibung gesetzt wurden (vgl. etwa Betreibungsregisterauszug vom\n3. August 2021, F 2021 46 KESB-act. 1.111). Entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführerin besteht bei dieser Ausgangslage gerade angesichts des vorhandenen\n(aber nicht liquiden) Aktivums die Aufgabe der Beiständin nicht darin, die Verbeiständeten\nzum Schutz des Erbes ihrer Tochter bzw. deren kostenloser Wohngelegenheit finanziell\n\"an der möglichst kurzen Leine\" zu halten oder sich auf Geschäfte einzulassen, die den\nLiquiditätsengpass höchstens kurzfristig zu beheben vermöchten (so etwa: Verkauf einer\nWohneinheit im Stockwerkeigentum, wobei aktenkundig innert absehbarer Zeit grössere\nSanierungskosten zu tragen wären, vgl. etwa Bewertungsgutachten in F 2021 46 KESBact. 1.31, S. 6; ebenfalls Schreiben H.________, BF-act. 26).\n\n3.2.4 Angesichts des Ausgeführten war bzw. ist die Beschwerdeführerin weder zur\nAnrufung der Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 419 ZGB noch zur Beschwerde\ngemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt. Mangels Aktivlegitimation zur Anrufung der KESB\nnach Art. 419 ZGB war ihre entsprechende Eingabe von der Vorinstanz als allgemeine\nAufsichtsbeschwerde zu werten, und kam der Beschwerdeführerin demnach im vorinstanzlichen Verfahren nicht die Stellung einer Verfahrensbeteiligten zu (Art. 450 Abs. 2\nZiff. 1). Wie vorstehend ausgeführt, kommt ihr sodann im Beschwerdeverfahren weder als\nnahestehender Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2) noch aus eigenem, rechtlich geschütztem\nInteresse (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3) Beschwerdelegitimation zu.\n\nUrteil F 2021 46 / F 2021 47\n7\n\n"}