{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-46_2022-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_46_5725904a692227324825c1f1a293ecde5332127f89b7aadcc848566bdccb9634ccacfc81f104785a96674ed8f81d8f406c03f0960b768f3c4f17159308c40a19?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5332127f89b7aadcc848566bdccb9634ccacfc81f104785a96674ed8f81d8f406c03f0960b768f3c4f17159308c40a19&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_46", "Checksum": "362bdd54f304a88b2c07322b743415d5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.04.2022 F 2021 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Art. 419, 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB - Legitimation nahestehender Personen zur Anrufung der KESB bzw. zur Beschwerde im Interesse der verbeiständeten Person.\\nNahestehend im Sinne der genannten Bestimmungen sind Personen, die in einem Näheverhältnis zur verbeiständeten Person stehen, das so beschaffen ist, dass es als wahrscheinlich erscheint, dass sie deren Interessen kennen und wahrnehmen. 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Daran gebricht es, wenn grundsätzliche Interessenkonflikte bestehen über Fragen, die unter die angefochtenen Massnahmen fallen. Eigene, persönliche Interessen können in jedem Fall - auch durch grundsätzlich nahestehende Personen - nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtlich geschützt sind (E. 3.1).\\nIn concreto: Interessenkonflikt zwischen Nachkomme und betagten Eltern bejaht; Näheverhältnis offen gelassen (E. 3.2).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Erwachsenenschutzrecht\n\n1. In den Verfahren F 2021 46 und F 2021 47 stehen sich die gleichen Parteien\ngegenüber; den Verfahren liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich\ndieselben Rechtsfragen. Die beiden angefochtenen Entscheide werden weiter mit\nderselben Beschwerdeschrift angefochten. Mithin rechtfertigt es sich, die Verfahren\nantragsgemäss zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen.\n\n2. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)\ni.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben\nwerden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids\n\nUrteil F 2021 46 / F 2021 47\n4\n\n(Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend\nErwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im\nBeschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB,\nArt. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle\nKognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren\ngelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die\nBestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar,\nsoweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt\nabweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor\ndem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwendbar.\n\nDas Ehepaar CD.________ hat Wohnsitz im Kanton Zug, so dass das Verwaltungsgericht\ndes Kantons Zug zuständig ist. Die gesetzliche Beschwerdefrist ist eingehalten.\n\n3. Zu prüfen ist als weitere Eintretensvoraussetzung vorab die\nBeschwerdelegitimation von A.________. Diese macht geltend, sie sei als Tochter des\nverbeiständeten Ehepaars ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert und überdies auch\nPartei im Vorverfahren gewesen (act. 1 Ziff. 5).\n\n3.1 Art. 419 ZGB sieht vor, dass gegen Handlungen oder Unterlassungen des\nBeistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die\nErwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, die betroffene Person sowie ihr\nnahestehende Personen und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die\nErwachsenenschutzbehörde anrufen kann. Rechtsprechungsgemäss sind nahestehende\nPersonen grundsätzlich beschwerdeberechtigt, soweit sie Interessen der verbeiständeten\nPerson geltend machen. Soweit sie indes eigene, persönliche Interessen geltend machen,\nist die Beschwerde nur zulässig, wenn diese rechtlich geschützt sind (vgl. etwa Daniel\nRosch, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 419 N 6, mit Hinweisen).\nGleich verhält es sich gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB im anschliessenden\nBeschwerdeverfahren (vgl. etwa BGer 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.1).\nRechtsprechungsgemäss gilt als \"nahestehend\" im Sinne der genannten Bestimmungen\nnicht ohne Weiteres jede nahe verwandte Person. Gemeint sind vielmehr Personen, die in\neinem Näheverhältnis zu den Verbeiständeten stehen, das so beschaffen ist, dass es als\nwahrscheinlich erscheint, dass sie die Interessen der betroffenen Person(en) kennen und\ndiese wahrnehmen. An dieser Eignung fehlt es explizit, wenn zwischen der betroffenen\n\nUrteil F 2021 46 / F 2021 47\n5\n\nund der ihr allenfalls nahestehenden Person grundsätzliche Interessenkonflikte bestehen\nüber Fragen, die unter die angefochtenen Massnahmen fallen (BGer 5A_322/2019 vom\n8. Juli 2020 E. 2.3.3; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.2; Droese/Steck,\nBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., Art. 450 N 35). Diesfalls besteht eine\nBeschwerdelegitimation nur, wenn eigene, rechtlich geschützte Interessen geltend\ngemacht werden, die mit der angefochtenen Massnahme direkt zusammenhängen bzw.\ngeschützt werden sollen (etwa: BGer 5A_721/2019, a.a.O., E. 2.3.2; 5A_422/2020 vom\n25. November 2020 E. 1.4.4).\n\n3.2\n3.2.1 Festzustellen ist zunächst, dass die – jedenfalls im Vorverfahren sowie bei der\nBeschwerdenerhebung anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin nicht näher ausführt,\ninwiefern sie überhaupt nahestehende Person im soeben dargelegten Sinne ist, was\nglaubhaft zu machen wäre (vgl. etwa BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2).\nDass sie die Tochter der Verbeiständeten ist, reicht für sich allein nicht aus. Weder den\nAkten noch den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen sich Hinweise auf\nderen fortgesetzten Kontakt mit ihren betagten Eltern entnehmen. Wie es sich damit\nverhält, kann indes angesichts dessen offen bleiben, dass zwischen ihr und ihren Eltern\noffensichtlich ein Interessenkonflikt besteht:\n\n"}