{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-04-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-46_2022-04-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_46_5725904a692227324825c1f1a293ecde5332127f89b7aadcc848566bdccb9634ccacfc81f104785a96674ed8f81d8f406c03f0960b768f3c4f17159308c40a19?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5332127f89b7aadcc848566bdccb9634ccacfc81f104785a96674ed8f81d8f406c03f0960b768f3c4f17159308c40a19&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_46", "Checksum": "362bdd54f304a88b2c07322b743415d5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 28.04.2022 F 2021 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) - Leitentscheid | Art. 419, 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB - Legitimation nahestehender Personen zur Anrufung der KESB bzw. zur Beschwerde im Interesse der verbeiständeten Person.\\nNahestehend im Sinne der genannten Bestimmungen sind Personen, die in einem Näheverhältnis zur verbeiständeten Person stehen, das so beschaffen ist, dass es als wahrscheinlich erscheint, dass sie deren Interessen kennen und wahrnehmen. 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Daran gebricht es, wenn grundsätzliche Interessenkonflikte bestehen über Fragen, die unter die angefochtenen Massnahmen fallen. Eigene, persönliche Interessen können in jedem Fall - auch durch grundsätzlich nahestehende Personen - nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtlich geschützt sind (E. 3.1).\\nIn concreto: Interessenkonflikt zwischen Nachkomme und betagten Eltern bejaht; Näheverhältnis offen gelassen (E. 3.2).\\n------------------------------\\x3Cbr\\x3E | Erwachsenenschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 28. April 2022\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\nvertreten durch RA MLaw B.________\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\n1. C.________\n2. D.________\n3. E.________\n\nbetreffend\n\nErwachsenenschutzrecht\n(Beistandschaft)\n\nF 2021 46 / F 2021 47\n2\n\nA. Mit Schreiben vom 26. November 2020 wandte sich A.________ an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) und beantragte gestützt auf\nArt. 419 ZGB im Wesentlichen, dass alle Handlungen der Beiständin ihrer Eltern\n(C.________ und D.________; im Folgenden auch \"Ehepaar CD.________\" genannt) im\nZusammenhang mit dem Verkauf der elterlichen Liegenschaft F.________ sofort gestoppt\nwürden. Dem gab die KESB mit den Entscheiden Nr. 2021/1437 (betr. C.________) und\nNr. 2021/1459 (betr. D.________), beide datierend vom 29. September 2021, keine Folge\n(Verfahren F 2021 46 KESB-act. 1.143 und Verfahren F 2021 47 KESB-act.1.146; BFact. 2 f.).\n\nB. Mit hiergegen gerichteter Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Oktober 2021\nstellte A.________ die folgenden Anträge (act. 1):\n\n1. Die Beschwerdeverfahren gegen die Entscheide der Vorinstanz mit den Nr. 2021/1437 und\nNr. 2021/1459, beide vom 29. September 2021, seien zu vereinigen.\n2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n3. Die Entscheide der Vorinstanz mit den Nr. 2021/1437 und Nr. 2021/1459, beide vom 29.\nSeptember 2021, seien aufzuheben.\n4. Es seien sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks\nF.________ zu stoppen.\n5. Es seien die Ziff. 2 und 4 hiervor superprovisorisch anzuordnen.\n6. Es sei der Beiständin die Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks F.________ zu verweigern.\n7. Es sei der Beiständin die Zustimmung zur Umwandlung der bestehenden Festhypotheken\nNrn. 48.840.501.468.3, 48.840.501.784.4 und 500.000.7040-11 in variable Hypotheken zu\nverweigern.\n8. Es sei die Produktvereinbarung zwischen dem Ehepaar CD.________ und der Bank G.________\nvom 17. Juni 2020 nicht zu genehmigen.\n9. Eventualiter seien die Entscheide der Vorinstanz mit den Nr. 2021/1437 und Nr. 2021/1459,\nbeide vom 29. September 2021, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen (allenfalls unter Erteilung von Weisungen für den weiteren Gang des\nVerfahrens).\n10. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche\nRechtspflege zu erteilen und es sei ihr RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand\nbeizugeben.\n11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.\n\nUrteil F 2021 46 / F 2021 47\n3\n\nC. Mit Verfügungen vom 3. November 2021 wurde der Beschwerde vorläufig und\nvorsorglich die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 2). Nach Stellungnahme der KESB\n(act. 3) wurden die Gesuche von A.________ um Gewährung der aufschiebenden\nWirkung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen\nRechtsbeistands mit Verfügungen vom 19. November 2021 abgewiesen (act. 4). Die\ngegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobenen Beschwerden (act.\n5) wies das Verwaltungsgericht nach Vereinigung der entsprechenden Verfahren F 2021\n53 und F 2021 54 mit Urteil vom 24. März 2022 ab.\n\nD. Materiell nahm die KESB am 20. Dezember 2021 zur Beschwerde Stellung\n(act. 6). Weiter äusserten sich die Parteien mit Eingaben vom 29. Dezember 2021\n(Beschwerdeführerin, act. 9) und vom 28. Januar 2022 (KESB, act. 11). Mit Zuschriften\nvom 29. März sowie vom 11. und 16. April 2022 (act. 13, 15, 20) äusserte sich die\nBeschwerdeführerin abschliessend und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (BF-act.\n26–29). Die Beiständin reichte am 14. April 2022 das Urteil der II. Beschwerdeabteilung\ndes Zuger Obergerichts vom 22. Februar 2022 (BA 2021 40, act. 17) betreffend\nBestimmung des Verwertungsverfahrens in Sachen Betreibungsamt I.________ gegen\nC.________ und D.________ sowie die Präsidialverfügung derselben Abteilung vom\n28. März 2022 (BA 2022 8, act. 18) ein.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n"}