1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Triaplus AG Klinik Zugersee hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.