Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer zu Lasten der Klinik eine reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen im Betrag von Fr. 800.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen. Bei der Höhe der Entschädigung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Aufwand des Rechtsvertreters recht gering war, nachdem ihm der Sachverhalt und die Akten grossenteils bereits Verfügung F 2021 43 8 aus dem Verfahren F 2021 41 betreffend fürsorgerische Unterbringung bestens bekannt waren. Verfügung F 2021 43 9 Demnach wird verfügt: