Der Beschwerdeführer hätte demnach aller Voraussicht nach zumindest diesbezüglich teilweise obsiegt. Seine übrigen Beanstandungen hingegen waren nicht stichhaltig und hätten – soweit darauf überhaupt einzutreten gewesen wäre – aller Voraussicht nach abgewiesen werden müssen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer zu Lasten der Klinik eine reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen im Betrag von Fr. 800.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen.