2.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass vom behandelnden Klinikarzt trotz klarer gesetzlicher Vorgabe kein schriftlicher Behandlungsplan erstellt worden ist, obwohl ein solcher unbedingte und unerlässliche Grundlage für eine danach vom zuständigen Chefarzt bzw. Kaderarzt anzuordnende Zwangsmassnahme bildet und obwohl der Beschwerdeführer bereits seit dem 17. September 2021, also seit mehreren Wochen, zwangsweise hospitalisiert war. Der Beschwerdeführer hätte demnach aller Voraussicht nach zumindest diesbezüglich teilweise obsiegt.