Seltsam mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass sie der Beschwerdeführer, dem sie im Original ausgehändigt worden sind, nicht selber hat einreichen lassen. Die Pflegepersonen, welche die Massnahmen anordneten, waren gemäss Bestätigung der Klinik – wenn auch ohne Vorlage der entsprechenden Diplome – diplomierte Pflegefachpersonen, die im NAREG, dem Nationalen Register der Gesundheitsberufe (https://www.nareg.ch/), aufgeführt sind und in deren Kompetenz solche Massnahmen demnach fallen. Die Beschwerde – soweit sie denn hätte beurteilt werden müssen – hätte aller Voraussicht nach abgewiesen werden müssen.