Soweit ersichtlich, waren die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 383 Abs. 1 ZGB allesamt notwendig – was sich unschwer den Verlaufsberichten entnehmen lässt – und es wurde dabei auch auf die Formalien geachtet. Die Anordnungsdokumente waren im Original sehr wohl unterzeichnet und wurden auch dem Kantonsarzt unterzeichnet zugestellt. Seltsam mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass sie der Beschwerdeführer, dem sie im Original ausgehändigt worden sind, nicht selber hat einreichen lassen.