Verfügung F 2021 43 7 Die letzte aktenkundige Bewegungseinschränkung in Form einer zwangsweisen Isolation wurde am 5. Oktober 2021 für voraussichtlich drei Tage wegen Fremdgefährlichkeit und akuter, schwerwiegender Störung des Zusammenlebens angeordnet. Diese Massnahme wurde – soweit ersichtlich – bereits am Abend des 6. Oktober 2021 faktisch beendet und durch eine freiwillige Isolation bei offener Türe bzw. auf Wunsch des Beschwerdeführers bei geschlossener Türe über die Nacht beendet, dies um besser schlafen zu können. Soweit ersichtlich, waren die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Sinne von Art.