2.2.2 Eine Massnahme, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen urteilsunfähigen Person einschränkt, ist zulässig, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient, 1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden, oder 2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Art. 438 i.V.m. Art. 383 Abs. 1 ZGB). Eine bewegungseinschränkende Massnahme muss durch eine Arztperson oder eine diplomierte Pflegeperson angeordnet werden (§ 39 Abs. 2 GesG).