Die Klinik hat sich damit nicht an die klaren gesetzlichen Vorgaben gehalten und die Zwangsmedikationen ohne den unerlässlichen Behandlungsplan angeordnet und auch durchgeführt. Im Urteilsfall hätte jedenfalls festgestellt werden müssen, dass die Zwangsmedikation vom 7. Oktober 2021 (und wohl auch die früheren, deren Anfechtung nicht innert der zehntägigen Frist erfolgte) zu Unrecht vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls hinsichtlich der medizinischen Massnahmen insofern obsiegt, als die Massnahme mangels Grundlage nicht hätte vorgenommen werden dürfen.