Ein solcher Behandlungsplan ist unabdingbare Voraussetzung für eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB, die vom Chefarzt oder zumindest einem Kaderarzt einer Abteilung (siehe dazu BGE 143 III 337 E. 2.4.2) gestützt auf die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen anzuordnen ist, wenn die in den Ziff. 1 bis 3 erwähnten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Eine solche Massnahme kann demnach angeordnet werden, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff.