2.2.1 Wenn eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht wird, so erstellt gemäss Art. 433 Abs. 1 und 4 ZGB die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan, welcher der laufenden Entwicklung anzupassen ist und nicht eigenständig angefochten werden kann. Der Behandlungsplan als solcher ist keine behördliche Verfügung und auch keine Zwangsmassnahme, sodass er auch nicht gestützt auf Art. 439 ZGB gerichtlich angefochten werden kann. Der Behandlungsplan bildet jedoch die Grundlage für eine gestützt auf Art.