Nach dem Klinikaustritt drohen ihm indessen derzeit weder medizinische Massnahmen in Form von Zwangsmedikationen noch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, weshalb er auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr hat und seine Beschwerdelegitimation entfällt. Mangels Rechtsschutzinteresses kann das Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden und es ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben. 2. 2.1 Das Verfahren ist kostenlos (§ 67 Abs. 3 GesG i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind.