1.4 Der Beschwerdeführer hat dem Gericht mitteilen lassen, dass er am 29. Oktober 2021 aus der Klinik ausgetreten sei – was die Klinik ebenfalls bestätigt hat –, ohne sich zu allfälligen Folgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu äussern. Nach dem Klinikaustritt drohen ihm indessen derzeit weder medizinische Massnahmen in Form von Zwangsmedikationen noch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, weshalb er auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr hat und seine Beschwerdelegitimation entfällt.