Eine Ausweitung der Beschwerdelegitimation für das kantonale Verfahren ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Die Beschwerdebefugnis ist demnach – entgegen dem älteren, infolge der im Rahmen der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Totalrevision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes vom Bund für Zwangsbehandlungen statuierten gesamtschweizerisch einheitlichen Lösung obsolet gewordenen § 67 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (GesG; BGS 821.1) – nur zu bejahen, sofern und soweit ein aktuelles (zumindest tatsächliches bzw. praktisches) Interesse, mithin ein Rechtsschutzinteresse, an der Aufhebung oder Änderung der sie betreffenden Massnahme besteht (s. dazu