1.3 Unter dem Titel "Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis" regelt Art. 450 ZGB die Berechtigung zur Beschwerdeführung abschliessend. Zur Beschwerde befugt sind demnach die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Eine Ausweitung der Beschwerdelegitimation für das kantonale Verfahren ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.