439 Abs. 1 ZGB explizit vorgeschrieben – eingereichten und den minimalen formellen Anforderungen entsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig ist, sofern die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Das Gleiche gilt für die von Pflegepersonen der Klinik angeordneten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die der Beschwerdeführer nunmehr ab Klinikeintritt überprüft haben will, wobei hier die Einhaltung der Beschwerdefrist immerhin fraglich ist, nachdem das Gericht gemäss Art. 439 Abs. 2 Satz 2 ZGB zwar "jederzeit" angefochten werden kann, dies aber logischerweise nur solange gilt, als die Massnahme auch andauert.