439 Abs. 2 ZGB) beanstandet werden –, wurde von Ärzten der Klinik Zugersee angeordnet, sodass das Verwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der grundsätzlich fristgerecht – wenn auch nur mündlich an der Anhörung und nicht ordnungsgemäss schriftlich, wie in Art. 439 Abs. 1 ZGB explizit vorgeschrieben – eingereichten und den minimalen formellen Anforderungen entsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig ist, sofern die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.