1.2 Die an der Anhörung vom 18. Oktober 2021 angefochtene Massnahme, in casu die am 7. Oktober 2021 angeordnete zwangsweise Medikation – wie im Übrigen auch die gleichen weiteren medizinischen Massnahmen seit Klinikeintritt, die indessen nachträglich und nicht innert der zehntägigen Frist (Art. 439 Abs. 2 ZGB) beanstandet werden –, wurde von Ärzten der Klinik Zugersee angeordnet, sodass das Verwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der grundsätzlich fristgerecht – wenn auch nur mündlich an der Anhörung und nicht ordnungsgemäss schriftlich, wie in Art.