1. 1.1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 ZGB i.V.m. Art. 450e ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit schriftlich und ohne Begründung das Verwaltungsgericht anrufen. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids; bei Verfügung F 2021 43 4