G. In einer weiteren Eingabe vom 29. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer zusätzliche Beanstandungen an den Anordnungen von bewegungseinschränkenden Massnahmen vorbringen. Einerseits beanstandete er die Rechtsmittelbelehrungen, die fehlende Qualifikation der anordnenden Personen, die keine entsprechende Ausbildung als dipl. Pflegefachleute hätten, und anderes mehr. Sodann verlangte er den Beizug allfälliger kantonsärztlicher Akten betreffend dessen obligatorische Vorprüfung. Schliesslich wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 auf eigenen Wunsch aus der Klinik habe austreten dürfen.